Glossar › SFDR (Artikel 6, 8 und 9)

SFDR: was Artikel 6, 8 und 9 über Nachhaltigkeit sagen

Die SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) ist eine EU-Verordnung, nach der Fonds offenlegen, ob und wie sie Nachhaltigkeit berücksichtigen – eingeordnet nach Artikel 6, 8 oder 9.

Artikel 875
Artikel 911
Artikel 646
Stand16.10.2026

Erklärung

Artikel 6 gilt für alle Fonds und verlangt nur Angaben zu Nachhaltigkeitsrisiken. Artikel 8 erfasst Fonds, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben, etwa durch Ausschlüsse oder Mindeststandards. Artikel 9 ist für Fonds gedacht, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen, zum Beispiel erneuerbare Energien oder soziale Infrastruktur, und dies mit Kennzahlen belegen.

Die Einstufung ist eine Offenlegung, kein Gütesiegel: Der Anbieter ordnet seinen Fonds selbst ein, und die Anforderungen an Artikel 8 sind weit gefasst. Wer Nachhaltigkeit gewichten will, sollte die vorvertraglichen Informationen lesen: Welche Ausschlüsse gelten, welcher Mindestanteil nachhaltiger Investitionen ist zugesagt? Die EU überarbeitet die Verordnung derzeit; die Einteilung kann sich deshalb ändern.

In der Datenbank

Von den 139 aktiven Fonds sind 75 nach Artikel 8 eingestuft, 11 nach Artikel 9 und 46 nach Artikel 6; bei 7 fehlt die Angabe. Artikel-9-Fonds finden sich vor allem bei Infrastruktur.

Fonds nach Artikel 9 (alphabetisch) · Stand 16.10.2026

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