Steuern auf semi-liquide Fonds: Vorabpauschale, Teilfreistellung, Depot-Praxis

Praxis-Kapitel · Lesezeit 10 Min., Kurzfassung 1 Min. · Veröffentlicht 24.08.2026 · Text geprüft 16.10.2026 · Daten 16.10.2026 · Von

Kurz gesagt

ELTIFs und andere semi-liquide Private-Markets-Fonds werden in Deutschland im Privatvermögen regelmäßig wie „normale“ Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) besteuert: Abgeltungsteuer von 25 % (plus Soli, ggf. Kirchensteuer) auf Ausschüttungen, die jährliche Vorabpauschale und den Gewinn bei Rückgabe oder Verkauf. Ob zusätzlich eine Teilfreistellung greift – ein Teil der Erträge also steuerfrei bleibt – hängt von den Anlagebedingungen des konkreten Fonds ab; viele Private-Equity- und Private-Credit-ELTIFs erfüllen die Aktienfonds-Quote nicht und haben deshalb 0 % Teilfreistellung. Ausnahme von der Systematik: Fonds in Personengesellschaftsform, für die das InvStG nicht gilt. Dieser Text ist allgemeine Information, keine Steuerberatung (Stand: August 2026).

Die Steuerregeln im Einzelnen

Wie werden ELTIFs und semi-liquide Fonds in Deutschland grundsätzlich besteuert?

Für die Steuer ist die Rechtsform des Fonds entscheidend, nicht das Label „ELTIF“ (ELTIF 2.0 = Verordnung (EU) 2023/606). Investmentfonds im Sinne des § 1 InvStG ist grundsätzlich jedes Investmentvermögen nach dem KAGB – offen oder geschlossen, in- oder ausländisch. Die praktisch wichtigste Ausnahme: Personengesellschaften (oder vergleichbare ausländische Formen) fallen nach § 1 Abs. 3 InvStG nicht unter das InvStG; für sie gilt die transparente Besteuerung nach allgemeinen Regeln, etwa bei einer deutschen geschlossenen Investment-KG (Fachbeitrag institutionelle-investoren.org). Die große Mehrheit der an Privatanleger vertriebenen ELTIFs ist aber in Luxemburg aufgelegt (151 von 268 ELTIFs Ende 2025 laut Scope-ELTIF-Studie 2026), häufig als SICAV nach Teil II. Diese Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit wird aus deutscher Sicht regelmäßig als Investmentfonds nach dem InvStG behandelt (so auch Reiff/Zander, DFPA: „Die Besteuerung des ELTIF nach dem Investmentsteuergesetz“).

Gilt das InvStG, versteuerst Du als Privatanleger drei Ertragsarten als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 16 InvStG): Ausschüttungen, die Vorabpauschale und den Gewinn bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile (§ 19 InvStG). Darauf fällt Abgeltungsteuer von 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag an – zusammen 26,375 % –, gegebenenfalls plus Kirchensteuer; der Sparer-Pauschbetrag (1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 €, Stand 2026) wirkt mindernd (BVI-FAQ zur Fondsbesteuerung). Daneben zahlt der Fonds selbst auf bestimmte inländische Einkünfte (etwa deutsche Dividenden und Immobilienerträge) 15 % Körperschaftsteuer – ein Grund, warum es die Teilfreistellung als pauschalen Ausgleich gibt.

Was ist die Vorabpauschale beim ELTIF – und wie wird sie berechnet?

Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG) ist eine Mindestbesteuerung für Jahre, in denen ein Fonds wenig oder nichts ausschüttet – bei thesaurierenden semi-liquiden Fonds der Regelfall. Ausgangspunkt ist der Basisertrag: Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %. Den Basiszins gibt das Bundesfinanzministerium jährlich bekannt: zum 2. Januar 2025 2,53 % (BMF-Schreiben vom 10.01.2025), zum 2. Januar 2026 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Für 2026 beträgt der Basisertrag also 2,24 % des Anteilswerts zu Jahresbeginn. Beispiel: Bei 10.000 € Fondswert am 2. Januar 2026 sind das 224 € Basisertrag; darauf entfallen ohne Teilfreistellung rund 59 € Steuer (26,375 %, ohne Kirchensteuer, ohne Freistellungsauftrag).

Drei Begrenzungen: Ausschüttungen des Jahres werden abgezogen; die Vorabpauschale ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres gedeckelt; im Jahr des Kaufs wird für jeden vollen Monat vor dem Erwerb ein Zwölftel abgezogen (§ 18 Abs. 2 InvStG). Tritt der NAV auf der Stelle oder sinkt er, fällt keine Vorabpauschale an, bei kleinem Plus nur eine entsprechend kleine. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Du zahlst also Steuer auf einen Ertrag, der Dir nicht ausgezahlt wurde – bei Anteilen, die Du nur eingeschränkt zurückgeben kannst, nennen Reiff/Zander das ausdrücklich als Risiko der Besteuerungssystematik (DFPA). Versteuerte Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen, sodass insoweit keine Doppelbesteuerung entsteht.

Welche Teilfreistellung gilt für ELTIFs – und warum ist es oft 0 Prozent?

Die Teilfreistellung (§ 20 InvStG) stellt beim Privatanleger pauschal einen Teil aller Erträge steuerfrei – Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne gleichermaßen: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds bzw. 80 % bei Fonds mit Auslandsimmobilien-Schwerpunkt – und 0 % bei allem, was keine dieser Kategorien erfüllt. Aktienfonds ist ein Fonds nur, wenn er laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt (die „51-Prozent-Quote“, § 2 Abs. 6 InvStG); für Mischfonds gilt mindestens 25 %.

Teilfreistellung – so viel der Erträge bleibt steuerfrei0 %keine Quote erfüllt · viele Private-Equity- und Private-Credit-ELTIFs15 %Mischfonds · mindestens 25 % Kapitalbeteiligungen30 %Aktienfonds · mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen60 %Immobilienfonds80 %Fonds mit Auslandsimmobilien-SchwerpunktAuf den steuerpflichtigen Rest: Abgeltungsteuer 25 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag = 26,375 %, ggf. plus Kirchensteuer
Die Teilfreistellung hängt von der Fondsart laut Anlagebedingungen ab – nicht vom Etikett „ELTIF“. Wer keine der Quoten erfüllt, versteuert 100 % der Erträge.

Für Private Markets ist das der entscheidende Punkt: Kapitalbeteiligungen sind im Kern Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 8 InvStG). Darlehensforderungen zählen nicht – ein Private-Credit-ELTIF kann die Quote praktisch nicht erfüllen. Und Anteile an Personengesellschaften zählen ebenfalls nicht: Nach Auffassung der Finanzverwaltung bleiben sogar über Personengesellschaften gehaltene Kapitalbeteiligungen unberücksichtigt (private-banking-magazin zum BMF-Anwendungsschreiben). Da klassische Private-Equity-Zielfonds fast immer Personengesellschaften (LP-/SCSp-Strukturen) sind, gehen typische PE-Dachfonds-ELTIFs bei der Quote oft leer aus – so auch Reiff/Zander zu Fonds, die über transparente Gesellschaften oder Darlehen investieren. Ergebnis: Viele PE- und Private-Credit-ELTIFs haben 0 % Teilfreistellung; ob Dein Fonds eine bekommt, steht in seinen Anlagebedingungen und ist eine Einzelfallfrage. Gegenbeispiele sind ELTIFs, die direkt und überwiegend in Kapitalgesellschaften investieren (z. B. Infrastruktur-Gesellschaften oder Co-Investments) und die Aktien- oder Mischfonds-Quote gezielt in die Anlagebedingungen schreiben. In unserer Datenbank mit 140 semi-liquiden Fonds weisen wir den Teilfreistellungs-Status perspektivisch je Fonds aus, wo er belegbar ist.

Was heißt das praktisch für Dein Depot?

Liegt der Fonds in einem deutschen Depot, behält die depotführende Stelle die Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen, Vorabpauschale und Verkaufsgewinne automatisch ein und führt sie ab; die Steuer auf die Vorabpauschale bucht sie Anfang des Jahres von Deinem Konto ab (BVI-FAQ). Über eine ausländische Plattform oder Depotbank gibt es keinen deutschen Steuerabzug – die Erträge gehören dann in Deine Steuererklärung (Anlage KAP). Ausschüttende Anteilsklassen erzeugen laufend steuerpflichtige Zuflüsse; thesaurierende verschieben die Besteuerung teilweise auf die Vorabpauschale und den Verkauf. Prüfe vor dem Kauf: die Anlagebedingungen (steht dort eine Aktien- oder Mischfonds-Quote?), Fondsdomizil und Rechtsform (SICAV/Sondervermögen – oder Personengesellschaft, also eine andere Steuerwelt inklusive Feststellungserklärung) und ob der Anbieter deutsches steuerliches Reporting liefert (Stand: August 2026).

Wie werden ELTIFs in Österreich besteuert? (kurz)

In Österreich unterliegen Fondserträge im Privatvermögen der KESt von 27,5 %. Entscheidend ist, ob der Fonds ein Meldefonds ist, der seine ausschüttungsgleichen Erträge an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) meldet. Bei Nichtmeldefonds droht die Pauschalbesteuerung: Angesetzt werden 90 % des Jahreswertzuwachses, mindestens aber 10 % des Rücknahmepreises zum Jahresende – unabhängig vom tatsächlichen Ertrag (broker-test.at). Gerade neue Private-Markets-Vehikel haben nicht immer Meldefonds-Status; ob Dein ELTIF meldet, prüfst Du am besten vor dem Kauf (Stand: August 2026).

Und in der Schweiz? (kurz)

Im schweizerischen Privatvermögen unterliegen die Ertragskomponenten eines Fonds der Einkommenssteuer – ausgeschüttet wie thesauriert. Vom Fonds separat ausgewiesene Kapitalgewinne sind für Privatanleger grundsätzlich steuerfrei; zusätzlich unterliegen die Anteile der Vermögenssteuer zum Steuerwert gemäß Kursliste der ESTV bzw. ICTax (TaxInfo Kanton Bern). Für semi-liquide Fonds ist deshalb relevant, ob und wie das Vehikel in ICTax erfasst ist und ob der Anbieter Ertrag und Kapitalgewinn sauber getrennt ausweist – das entscheidet über die steuerbare Quote (Stand: August 2026).

Vertiefung für Fortgeschrittene & Berater

Anlagebedingungen sind die Rechtsquelle des Teilfreistellungs-Status. Die Quote muss „gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend“ gehalten werden (§ 2 Abs. 6 und 7 InvStG): Ein faktisch hoher Beteiligungsanteil genügt nicht, wenn die Anlagebedingungen ihn nicht festschreiben; umgekehrt verlangt die Finanzverwaltung bei Fonds ohne vertraglich fixierte Quote Nachweise (Vermögensaufstellungen, Bestätigungen), dass die Schwelle fortlaufend überschritten wurde (private-banking-magazin). Im Verkaufsprospekt eines Luxemburger Teil-II-Fonds suchst Du deshalb die deutsche Steuerklausel („German tax provisions“, Kapitalbeteiligungsquote).

§ 2 Abs. 8 InvStG im Detail: Kapitalbeteiligungen sind börsengehandelte Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften, die in der EU/im EWR einer Ertragsbesteuerung unterliegen (Drittstaaten: mindestens 15 %). Bei Dachstrukturen zählen Anteile an Ziel-Investmentfonds nur pauschal: Aktienfonds-Anteile mit 51 %, Mischfonds-Anteile mit 25 % ihres Werts (Deubner). Personengesellschaftsanteile, Forderungen und Darlehen qualifizieren nicht – das trifft die marktübliche PE-Architektur (Lux-SICAV als ELTIF, darunter SCSp-/LP-Zielfonds) ins Mark: Ökonomisch hält der Anleger Unternehmensbeteiligungen, steuerlich zählt davon für die Quote oft nichts.

Fallstricke bei Lux-Strukturen: Ein als SCS/SCSp (Personengesellschaft) aufgelegter ELTIF fällt aus dem InvStG heraus – transparente Besteuerung mit gesonderter Feststellung, potenziell anderen Einkunftsarten und ohne Abgeltungsteuer-Komfort. Liefert der Fonds kein deutsches Tax Reporting (Besteuerungsgrundlagen für die Depotbank), drohen Schätzungen und Mehraufwand in der Veranlagung.

Quellensteuern im Fonds: Ausländische Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen fallen auf Fondsebene an und sind beim Privatanleger unter dem InvStG 2018 nicht mehr individuell anrechenbar; die Teilfreistellung ist der pauschale Ausgleich dafür (BVI). Ein Fonds mit 0 % Teilfreistellung trägt diese Vorbelastung also ohne Kompensation – ein oft übersehener Renditefaktor bei Private-Markets-Dachfonds. Die Teilfreistellung wirkt zudem symmetrisch: Auch Verluste sind nur anteilig abziehbar (Stand: August 2026).

Häufige Fragen

Wie werden ELTIFs besteuert?

In Deutschland im Privatvermögen regelmäßig nach dem Investmentsteuergesetz: 25 % Abgeltungsteuer plus Soli (und ggf. Kirchensteuer) auf Ausschüttungen, Vorabpauschale und Verkaufsgewinne. Das gilt für ELTIFs in Fonds- oder Gesellschaftsform (z. B. Luxemburger SICAV); für ELTIFs in Personengesellschaftsform gelten andere Regeln.

Fällt beim ELTIF eine Vorabpauschale an?

Ja, bei thesaurierenden ELTIFs unter dem InvStG grundsätzlich schon – aber nur, wenn der Anteilswert im Jahr gestiegen ist. Basis ist der Basiszins des BMF (2025: 2,53 %; 2026: 3,20 %), davon 70 % auf den Wert zu Jahresbeginn, gedeckelt auf den tatsächlichen Wertzuwachs; bei stagnierendem oder fallendem NAV fällt keine an.

Welche Teilfreistellung hat ein ELTIF?

Das kommt auf den konkreten Fonds an. Nur wenn die Anlagebedingungen eine Kapitalbeteiligungsquote von mehr als 50 % (Aktienfonds, 30 % Freistellung) oder mindestens 25 % (Mischfonds, 15 %) vorsehen, gibt es eine Teilfreistellung. Viele Private-Equity-Dachfonds- und Private-Credit-ELTIFs erfüllen das nicht – dann 0 %.

Wie werden Private-Equity-Fonds besteuert?

Als Privatanleger über einen ELTIF/offenen AIF meist über das InvStG – häufig ohne Teilfreistellung, weil Zielfonds-Beteiligungen über Personengesellschaften und Kredite nicht als Kapitalbeteiligungen zählen. Klassische geschlossene PE-Fonds in KG-Form werden dagegen transparent nach allgemeinen Regeln besteuert; welcher Fall vorliegt, entscheidet die Struktur des Fonds.

Muss ich einen ELTIF in der Steuererklärung angeben?

Bei einem deutschen Depot führt die Bank die Steuer automatisch ab; eine Angabe ist dann regelmäßig nicht nötig (Ausnahmen z. B. Kirchensteuer-Sonderfälle oder Günstigerprüfung). Bei ausländischen Depots oder Plattformen musst Du Ausschüttungen, Vorabpauschale und Gewinne selbst in der Anlage KAP erklären.

Sind ELTIF-Gewinne in der Schweiz steuerfrei?

Teilweise: Separat ausgewiesene Kapitalgewinne sind im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei, die Ertragskomponenten (Zinsen, Dividenden – auch thesauriert) sind aber einkommenssteuerpflichtig, und die Anteile unterliegen der Vermögenssteuer. Maßgeblich ist die Erfassung des Fonds in der ESTV-Kursliste/ICTax – im Zweifel prüfen lassen.

Quellen & weiterführende Literatur 8 Einträge

Zuletzt geprüft: 16.10.2026 · Methodik · Keine Anlageberatung.